Hilfe zum Lebensunterhalt

Mit dem Arbeitslosengeld II können Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, bestreiten.

Was jedem Einzelnen zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten Regelsätzen festgelegt. Berücksichtigt werden auch Kosten für Unterkunft und Heizung im angemessenen Umfang. Zusätzlich können einmalige Beihilfen oder Mehrbedarfe im Einzelfall bewilligt werden. Hat eine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträge inkl. der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, kann sie grundsätzlich Leistungen beantragen.

Für den Antrag ausschlaggebend ist, dass die antragstellende Person erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Sie wird nur auf Antrag und in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

Die Antragsstellung ist persönlich im jeweiligen Jobcenter vorzunehmen. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Antragstellung.

Das Arbeitslosengeld II ist eine individuelle Leistung, die die persönlichen Lebensumstände im gesetzlichen Rahmen berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen und Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Geburt eines Kindes, Heirat, Zuzug des Partners/der Partnerin, Änderungen beim Einkommen und Vermögen usw.) umgehend an Ihren persönlichen Ansprechpartner/Sachbearbeiter.

Bedarfsberechnung

Die grundsätzliche Bedarfsberechnung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

a) Regelsatz

Als Regelsatz wird der Grundbetrag bezeichnet, den eine alleinstehende, volljährige Person benötigt, um ihren notwendigen Lebensunterhalt  bestreiten zu können.

Die aktuellen Regelsätze finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

b) Mehrbedarf

Schwangere und Alleinerziehende erhalten wegen zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten 17 Prozent zur Regelleistung bis zur Entbindung zusätzlich. Bei Alleinerziehenden ist die Höhe der zusätzlichen Leistungen abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. Alleinerziehende bekommen einen Mehrbedarfszuschlag von mindestens 12 und maximal 60 Prozent der Regelleistung.

Mehrbedarfin %
1 Kind unter 7 Jahren36 %
1 Kind über 7 Jahren12 %
2 Kinder unter 16 Jahren36 %
2 Kinder über 16 Jahren24 %
4 Kinder48 %
ab 5 Kindern60 %

c) Angemessene Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) und Heizkosten

Die Bruttokaltmieten dieser Richtlinie verstehen sich als Nichtprüfungsgrenze; d.h. bei ihrer Wahrung gilt die Miete ohne weitere Prüfung als angemessen.

 

 

Vergleichsraum

1     Person      

50 m2

2 Personen

60 m2

3 Personen

75 m2

4 Personen

85 m2

5 Personen  

95 m2

6 Personen  

105 m2

7 Personen   

115 m2

8 Personen  

125 m2

 

Stadt Aurich 

 

426,00 €

 

462,00 €

 

551,10 €

 

642,40 €

 

733,70 €

 

820,60 €

 

907,50 €

 

994,40 €

Stadt Norden

 

431,20 € 

 

531,00 €

 

620,40 €

 

 

724,90 €

 

 

827,20 €

 

 

926,20 €

 

 

1.052,20 €

 

 

1.124,20 €

 

Inseln Norderney,
Juist, Baltrum

 

607,20 €

 

699,60 €

 

832,70 €

 

972,40 €

 

1.111,00 €

 

1.233,10 €

 

1.355,20 €

 

1.477,30 €

Restliches Kreisgebiet  381,70 € 462,00 € 551,10 € 642,40 € 733,70 € 820,60 € 907,50 € 994,40 €

 

 

Erläuterungen:

Die Bedarfe der Unterkunft setzen sich aus der angemessenen Grundmiete (kalt) und allen nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten zusammen. Nebenkosten bis zu 1,30 € je Quadratmeter der entsprechend der Haushaltsgröße abstrakt angemessenen Wohnfläche werden ohne weitere Prüfung übernommen, soweit die verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht unangemessen hoch sind. Kosten für eine Garage/Stellplatz und den Garten können in der Regel nicht als Miete der Nebenkosten anerkannt werden. Kosten für den Haushaltsstrom sind keine Nebenkosten, sondern in den Regelbedarfen enthalten.

Die Nebenkostenvorauszahlungen sind in angemessener Höhe anzusetzen, damit es nicht zu hohen Nebenkostennachforderungen kommen kann.

Es ist weiterhin darauf zu achten, ob es sich um einen Staffelmietvertrag handelt. Hierdurch ist die Miete unter Umständen in absehbarer Zeit nicht mehr angemessen.

Zusätzlich zur angemessenen Bruttokaltmiete werden die angemessenen Heizkosten unter Berücksichtigung der Werte des bundesweiten Heizspiegels übernommen.

Allgemeine Hinweise:

Beachten Sie bitte, dass vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung der für die Leistungserbringung für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger über den vorgesehenen Bezug der Wohnung zu unterrichten ist und dessen Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen ist. Nur dann hat der zukünftig zuständige Leistungsträger auch in Ihrem Interesse die Möglichkeit zu prüfen, ob die Aufwendungen angemessen sind und auch bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt werden können.

Er ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

 

Heizkosten

7. Heizkosten

Heizkosten werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten erbracht, soweit sie angemessen sind und nicht durch unwirtschaftliches Heizverhalten verursacht werden. Hierbei wird nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf die Werte des Heizspiegels für Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung zurückgegriffen (Tabellenspalte „zu hoch“). Soweit noch kein Heizspiegel für das konkrete Kalenderjahr vorliegt, wird bei Bestimmung der zu übernehmenden monatlichen Vorauszahlungen auf den aktuellsten Spiegel zurückgegriffen. Dabei werden Heizart, Gebäudefläche und angemessene Wohnungsgröße berücksichtigt.

d) Freibeträge

Bei der Anrechnung von Vermögen und Einkünften aus Erwerbstätigkeit auf die SGB-II-Leistungen werden verschiedene Freibeträge geltend gemacht.

Einkommen und/oder Vermögen, das über die Freibeträge hinausgeht, wird bei der Berechnung der Ihnen zustehenden Leistungen angerechnet. Das gilt auch für Einkommen und Vermögen der anderen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft (§§ 11, 12, 30 Sozialgesetzbuch II). Sie sind deshalb verpflichtet, im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht alle Unterlagen und Nachweise hierzu vorzulegen, damit Ihre Ansprüche ordnungsgemäß ermittelt werden können. Dies gilt sowohl für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit als auch für Einkünfte aus Vermögen sowie für sonstige Einkünfte (Renten, Kindergeld, Unterhalt).

Grundsätzlich gilt: die ersten 100 Euro sind immer anrechnungsfrei.

Über 100 Euro monatlich hinausgehendes Bruttoeinkommen bis 800 Euro monatlich ist zu 20 Prozent anrechnungsfrei. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich wird noch zu 10 Prozent anrechnungsfrei gestellt. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.

Daraus ergeben sich zum Beispiel folgende Freibeträge:

Bruttoverdienstanrechnungsfreier Betrag
100 €100 €
200 €120 €
400 €160 €
800 €240 €
1200 €300 €
1500 € mit Kind330 €

 

 

Von jedem Einkommen können notwendige Ausgaben abgesetzt werden.

Zu diesen notwendigen Ausgaben gehören die Kfz-Haftpflicht, Unfallversicherungen, Gewerkschaftsbeiträge,  Beiträge zu Erwerbslosen- und Sozialhilfegruppen, Kinderbetreuungskosten sowie Bewerbungs-, Fortbildungs- und Fachliteraturkosten.

f) Einkommen

Erzieltes Einkommen wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Zum Einkommen gehört Lohnarbeit, Selbstständigkeit, Renten, Mieteinnahmen, Gewinne und Erbschaften, Kindergeld und Unterhalt. Ebenfalls werden einmalige Zahlungen, wie Weihnachtsgeld auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Nicht angerechnet werden das Blindengeld, Pflegegeld nach SGB XI oder Schmerzensgeld.

Elterngeld wird in voller Höhe als Einkommen angerechnet, wenn vor der Schwangerschaft keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde.

Resultiert das Elterngeld aus einer früheren Erwerbstätigkeit, wird ein Freibetrag von 300,- € angerechnet.