Service A-Z

Zulassung importiertes Fahrzeug

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung, ggfs. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Bei juristischen Personen, Firmen: Handels-/Vereinsregisterauszug und Gewerbeanmeldung.
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • Bei vorher im Ausland zugelassenen Fahrzeugen: ausländische Fahrzeugpapiere bzw. internationalen Zulassungsschein, die ausländischen Kennzeichenschilder oder die Bestätigung über die Abmeldung des Fahrzeuges. Bei Erwerb: den Eigentumsnach-weis in Form eines Kaufvertrages.
  • Bei Neufahrzeugen: die Ursprungspapiere (bei EU-Erwerb die EG-Übereinstim-mungsbescheinigung) im Original; den Eigentumsnachweis in Form eines Kaufvertrages; bei Nicht-EU-Fahrzeugen: Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheini-gung des Hauptzollamtes.
  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (24932 Flensburg, Fördestraße 16, Tel. 0461/316-1745 oder –1746 oder –1687 (Fax: 0461/316 – 1650 oder –1495), Internet: www.kba.de Diese Auskunft hat nur einen Monat Gültigkeit.
  • Gutachten nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, sofern keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist; bei AU-pflichtigen Fahrzeugen auch eine AU-Bescheinigung (Abgas).
  • Bei der Zulassung ist für fabrikneue Fahrzeuge (nicht älter als 6 Monate und nicht mehr als 6000 km Laufleistung) ist die Umsatzsteuererklärung für das Finanzamt abzugeben.
  • Im Einzelfall kann die Zulassungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Übersetzung ausländischer Dokumente verlangen.
  • Eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kfz.-Steuer (Download siehe unten).

Offene Gebühren und Auslagen müssen erst bezahlt werden (auch aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen).