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Wochenendveranstaltungen

Als Alternative zu den ortsfesten Party-Stätten wie Discotheken, Kneipen etc. verstärkt sich in den letzten Jahren der Trend zu "Motto“-Partys wie z.B. Scheunen- oder Hallenfeten.

Auch für diese, wenn auch vielleicht einmalige Veranstaltung muß die Sicherheit für die Besucherinnen und Besucher gewährleistet sein. Andererseits erscheint es utopisch, für solche Kurzzeit-Versammlungsstätten die öffentlich-rechtlichen Forderungen der entsprechenden Verordnungen zu gewährleisten.

Um trotzdem solche Veranstaltungen durchführen zu können, kann die Bauaufsichtsbehörde eine Zustimmung gem. § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) erteilen, wenn der Raum nur vorübergehend genutzt wird und der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden gewährleistet ist.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Baugebührenordnung und dem Verwaltungskostengesetz und werden nach dem Bearbeitungsaufwand taxiert.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Niedersächsische BauOrdnung (NBauO)
  • Niedersächsische VersammlungsStättenVerOrdnung (NVStÀttVO)

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen
  • oder formloser schriftlicher Antrag
  • Übersichtsplan (z.B. M 1:2000) mit Darstellung der Zufahrten, Standplätze für Feuerwehr/Sanitäter sowie Sanitäranlage
  • Grundrisszeichnungen der betr. Räumlichkeiten (M 1:100) mit Darstellung der Fluchtwege und der Notausgänge

          (alle Unterlagen 3-fach)