Service A-Z

Wallhecken

Weite Teile Ostfrieslands und des Oldenburger Raumes sind durch Wallhecken geprägt. Die meisten dieser mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Erdwälle entstanden vor über 200 Jahren. Sie dienten der Grenzmarkierung sowie der Einfriedung von Acker- und Weideflächen.

Bereits 1935 wurden sie als kulturhistorisch und für den Naturschutz bedeutsame Landschaftselemente durch die Verordnung zur Erhaltung der Wallhecken unter Schutz gestellt. Diese wurde vom § 22 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz abgelöst. Nach dieser Schutznorm sind die Beseitigung von Wallhecken und alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, verboten.

Erlaubt sind naturverträgliche Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten. Die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher ist ebenfalls zulässig, sofern deren Nachwachsen nicht behindert wird. In besonderen Fällen können auch Ausnahmen von dem Verbot, Wallhecken zu beseitigen oder das Wachstum der Bäume und Sträucher zu beeinträchtigen, von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)