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Vormundschaften

Das Jugendamt kann für Minderjährige kraft Gesetzes oder durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes unter folgenden Voraussetzungen zum Vormund oder Pfleger werden:

  • kraft Gesetzes (gesetzliche Vormundschaft)
    • für ein Kind, dessen Mutter noch minderjährig ist
    • bei Ruhen der elterlichen Sorge in Adoptionsverfahren
  • Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (bestellte Vormundschaft)
    • bei Entzug der elterlichen Sorge (z.B. wegen Kindesmisshandlung, sexuellem Missbrauch oder Vernachlässigung etc.)
    • u. U. im Falle des Todes eines oder beider sorgeberechtigten Elternteile
    • in sonstigen Fällen, sofern es das Vormundschaftsgericht nach Lage des Einzelfalles für erforderlich hält

In den letztgenannten Fällen kann die Vormundschaft auch von einer natürlichen Person (Einzelvormund) oder einem Verein übernommen werden, sofern das Vormundschaftsgericht diese im Einzelfall für geeignet hält.

Ist das Jugendamt zum Vormund oder Pfleger bestellt, kann es anstelle des bisherigen Inhabers der elterlichen Sorge u.a. folgende Aufgaben ausüben:

  • rechtliche Vertretung des Minderjährigen
  • Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung
  • Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
  • Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter oder durch Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem volljährigen Vater.

Die bestellte Amtsvormundschaft endet, wenn das Gericht eine andere Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge trifft.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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