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Unabkömmlichstellung

Durch das Unabkömmlichkeitsverfahren, auch UK-Verfahren genannt, hat ein Arbeitgeber bzw. ein beruflich Selbständiger die Möglichkeit, sich oder einen Mitarbeiter von der Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes oder einer Wehrübung unabkömmlich (frei) stellen zu lassen, sofern hierfür entsprechende betriebliche Gründe vorliegen.

Gegen die Entscheidungen im UK-Verfahren aus betrieblichen Gründen gibt es keine Rechtsbehelfsmöglichkeit, da es sich hier um ein behördeninternes Verfahren handelt. Es soll einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse zur Ableistung der Dienstpflicht und dem Interesse des Arbeitgebers zum Verbleib seines Mitarbeiters an seinem Arbeitsplatz ermöglichen. Der Landkreis Aurich beteiligt an diesem Verfahren die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer sowie die Arbeitsagentur um einen genaueren Überblick über die augenblickliche Betriebssituation und die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt zu bekommen.

Wer ist zuständig und was ist beim Antrag zu beachten ?

Seit dem 09.08.2008 sind die Landkreise für die Bearbeitung von Gesuchen auf Unabkömmlichkeitsstellung nicht mehr zuständig. Dies hat der Bundestag am 31.07.2008 mit dem "Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften ( Wehrrechtsänderungsgesetz 2008)" beschlossen. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2008, Teil1 Nr. 35 Seite 1629 am 08.08.2008 veröffentlicht und ist am 09.08.2008 in Kraft getreten.

Ab dem 09.08.2008 sind die Anträge auf Unabkömmlichkeitsstellung direkt beim Kreiswehrersatzamt Oldenburg für Wehrpflichtige und beim Bundesamt für den Zivildienst in Köln für Zivildienstpflichtige zu stellen.

Antragsvordrucke

Die Antragsunterlagen erhalten Sie beim:

Kreiswehrersatzamt Oldenburg
Bremer Straße 71
26135 Oldenburg

E-Mail:   KWEAOldenburg(at)Bundeswehr.org

Nähere Informationen erhalten Sie direkt beim
Kreiswehrersatzamt Oldenburg oder auch unter  www.bund.de.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Wehrpflichtgesetz (WPflG)

Zivildienstgesetz (ZDG)