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Tagesmütter (= Tagespflege)

Die Kindertagespflege ist als Betreuungsform im familiennahen Umfeld gesetzlich anerkannt und damit gleichrangig mit der Betreuung in einem Kindergarten, einem Hort, einer Krippe. Eltern können zwischen den verschiedenen Betreuungsformen diejenige auswählen, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Die Kindertagespflege ist in drei Formen möglich - für alle drei Formen ist eine öffentliche Förderung vorgesehen.

  1. Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
    Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern betreut. Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Die Tagesmutter ist von den Eltern weisungsabhängig; daher besteht zumeist ein angestelltes Arbeitsverhältnis. Die Eltern sind die Arbeitgeber. Die Tagesmütter sollen sich dabei ausschließlich um die Kinder und deren Betreuung kümmern.

  2. Kindertagespflege im Haushalt der Tagesmutter
    Hier wird das Kind im Haushalt der Tagesmutter betreut. Dabei dürfen bis zu fünf Kinder gleichzeitig aufgenommen werden. Vom Jugendamt wird hierzu festgestellt, ob der Haushalt der Tagesmutter für die Betreuung von Kindern geeignet ist.

  3. Kindertagespflege in anderen Räumen
    Die Betreuung kann auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Räume als „geeignet“ beurteilt werden.

Hierzu gehören u.a.

  • ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
  • eine anregungsreiche Ausgestaltung,
  • geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
  • unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse
  • insbesondere für Kleinkinder das Vorhandensein einer Schlafgelegenheit sowie
  • Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen.

Gebühren

  • Die Tagesbetreuungsperson arbeitet selbstständig.
  • Die Kosten für Kindertagesbetreuung sind von den Eltern selbst zu tragen.
  • Bei Berufstätigkeit der Eltern, einer Ausbildung, Umschulung oder Absolvierung eines Studiums kann beim örtlichen Jugendamt ein Antrag auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten gestellt werden.
  • Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich nach dem Einkommen der Eltern.