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Staatsangehörigkeitsausweis

Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit können einen Staatsangehörigkeitsausweis und Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz können einen Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher beantragen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein förmlicher Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Er ist in Einzelfällen für den Vollzug bestimmter Rechtsgeschäfte, z.B. die Abwicklung einer Adoption oder die Erteilung einer Approbation, erforderlich.

Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers, aber auch seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um persönliche bzw. familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und/oder politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des II. Weltkrieges oder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (z.B. Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise u.ä.). Im positiven Falle wird ein Staatsangehörigkeitsausweis - in der Regel für die Dauer von zehn Jahren - ausgestellt.

Hinweis bei Wohnsitz im Ausland:

Personen die einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen möchten und ihren Wohnsitz im Ausland haben, richten ihren Antrag bitte an:

Bundesverwaltungsamt
Abteilung III
50728 Köln
Deutschland

Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises als auch eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher beträgt 25,00 €.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Verbindung mit Nr. 1.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz v. 10.12.2004 und § 2 Abs. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVWV)

Benötigte Unterlagen

Für den Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit liegt die Beweislast beim Antragsteller. Die Antragstellung soll mit Vordruck erfolgen. Dem Antrag sind entscheidungserhebliche Dokumente und Unterlagen beizufügen.

Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung sind die Abstammungsverhältnisse lückenlos wenigstens bis zur Bezugsperson (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit an die Abkömmlinge weitergeben konnten) nachzuweisen, z.B. durch:

Personenstandsurkunden, wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder Familienbücher,

Kirchliche Unterlagen, wie kirchliche Familienbücher, Taufzeugnisse, Kommunions- oder Konfirmationszeugnisse, Auszüge aus Kirchenregistern.

Die Behandlung als Deutscher ist zumindest glaubhaft zu machen, z.B. durch:

  • Reisepässe,
  • Bundespersonalausweis,
  • Meldebescheinigung,
  • DDR-Personalausweis oder DDR-Reisepass,
  • deutsche Kennkarten,
  • Soldbücher,
  • Wehrpässe
  • Volkslistenausweise,
  • Versicherungsunterlagen,
  • Zeugnisse deutscher Schulen,
  • Mitgliederausweise deutscher Vereine,
  • Rentenbescheide,
  • Arbeitsbücher,
  • Zeugenangaben

 
Bei Erwerb durch Einbürgerung sind die Einbürgerungsurkunde bzw. die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung und Nachweise über die Behandlung als Deutscher vorzulegen.

Bei Erwerb durch Adoption sind die gerichtliche oder behördliche Adoptionsentscheidung, Nachweise über die Behandlung als Deutscher des Adoptierten und der Adoptiveltern sowie ggf. Abstammungsnachweise der Adoptiveltern erforderlich.

Bei Erwerb gemäß § 7 oder § 40a StAG sind die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz –BVFG- und Nachweise über die Behandlung als Deutscher ab Ausstellung der BVFG-Bescheinigung vorzulegen.

Bei Erwerb gemäß § 4 Abs. 3 StAG werden eine Geburtsurkunde des Antragstellers und Nachweise über die Behandlung als Deutscher, z.B. Kinderausweis und Meldebescheinigung benötigt.

Je nach Lage des Einzelfalls kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.