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SED-Opferrente

Viele Opfer des damaligen SED-Regimes der DDR erwarten seit langem eine angemessene Rehabilitierung. In erster Linie wurde die Zahlung einer Opferrente, entsprechend den Zahlungen an die Opfer des nationalsozialistischen Regimes nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes bzw. des Entschädigungsrentengesetzes verlangt.

Durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR wird durch den § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) die sog. Opferrente eingeführt.


Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben dem Gesetzentwurf zugestimmt. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten. Danach sollen künftig ehemalige politische Häftlinge des DDR-Regimes eine Opferrente in Höhe von bis zu monatlich 250 Euro erhalten. Voraussetzung für die Gewährung der Rente ist eine Mindesthaftdauer von sechs Monaten und die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Opfers.

Wer ist Anspruchsberechtigt?

Der Antragsteller muss also eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung muss in einem gerichtlichen Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein.

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen des Bedürftigen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist festgelegt und richtet sich nach dem Eckregelsatz des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (seit 01.07.2009 = 359,00 EURO).


Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert
(z. B. Arbeitslohn, Mieteinnahmen o. ä.).


Nicht zum Einkommen zählt das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners.


Zur Zeit beträgt die Einkommensgrenze:

  • bei alleinstehenden Berechtigten 1.077,00 EURO, (das Dreifache des Eckregelsatzes
  • bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten 1.436,00 EURO (das Vierfache des Eckregelsatzes)

Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages (siehe folgendes Beispiel).

Fallbeispiel: 

Nettoeinkommen eines Alleinstehenden                 1.177,00 EURO
Dreifacher Eckregelsatz                                        1.077,00 EURO
Übersteigender Betrag                                             100,00 EURO
Besondere Zuwendung                                             250,00 EURO
abzügl. übersteigender Betrag                                  100,00 EURO



Auszahlungsbetrag:                                              150,00 EURO  

Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.