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rotes Dauerkennzeichen für Oldtimer (= Oldtimer Kennzeichen)

Ein rotes Kennzeichen für Oldtimer kann auf Antrag für Fahrzeuge zugeteilt werden, die mindestens 30 Jahren alt sind, die der Darstellung von Oldtimern und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Bitte beachten Sie, das ab dem 01.03.2007 das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein muss um ein solches Kennzeichen erhalten zu können. Außerdem ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) über die Einstufung als Oldtimer erforderlich.

Die Fahrzeuge können ohne gültige Betriebserlaubnis an Oldtimerveranstaltungen, Prüfungs-, Probe-, Überführungs- und Werkstattfahrten benutzt werden. Eine gültige Hauptuntersuchung ist nicht notwendig. Allerdings ist es die Pflicht des Fahrzeughalters, sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der insbesondere nicht gegen die Vorschriften der StVZO verstößt.

Ein rotes Kennzeichen für Oldtimer kann für mehrere Fahrzeuge benutzt werden. Verfügt also ein Fahrzeughalter über mehrere Fahrzeuge, so kann das zugeteilte Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen geführt werden. Allerdings dürfen niemals mehrere Fahrzeuge gleichzeitig am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Über die Fahrten mit dem Oldtimer ist ein Fahrtennachweis zu führen.

Erläuterungen:

 1. Vollmacht

Sie können sich bei der Zulassung eines Fahrzeuges durch eine Bevollmächtigte / einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dazu ist erforderlich, dass Sie die unten abgedruckte Vollmacht vollständig ausfüllen und unterschreiben.

Die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers und der / des Bevollmächtigten ist bei der Zulassungsbehörde erforderlich.

 
2. Offene Gebühren

Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung eines Fahrzeuges verweigern, solange die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter

  • die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder
  • die Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen bei der jeweiligen Zulassungsbehörde einschl. der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 € schuldet.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 28 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO für Oldtimerfahrzeuge

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung, ggfs. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; zu beantragen bei Ihrem örtlichen Einwohnermeldeamt.
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, wird von der Zulassungsstelle beantragt.
  • EVB-Nummer
  • Schriftlicher Antrag (Vordruck erhältlich in der Zulassungsstelle).
  • Vorlage des Original-Fahrzeugbriefes mit Abmeldebescheinigung (Fahrzeuge müssen 30 Jahre alt sein), ggfs. Eigentumsnachweis bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief
  • Eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kfz.-Steuer (Download siehe unten).

Offene Gebühren und Auslagen müssen erst bezahlt werden (auch aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen).