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Reiseerlaubnis (= Asylbewerber)

Allgemeines

Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der Antragsteller einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen, die während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Nach Abschluss des Asylverfahrens wechselt die Zuständigkeit auf die zuständige Ausländerbehörde (für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Aurich ist dies die Ausländerbehörde des Landkreises Aurich).

Aufenthaltsgestattung

Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Hierzu sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • bisherige Aufenthaltsgestattung
  • ggf. biometrietaugliches Passfoto 

Duldung

Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt.

Zur Verlängerung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • bisherige Duldung
  • ggf. biometrietaugliches Passfoto

 
Verlassen des Gestattungsbereiches

Asylsuchende sind im Bundesgebiet nicht freizügig, d.h. ihnen wird vorgeschrieben, wo sie sich aufzuhalten haben. Dies soll sicherstellen, dass sie während des Asylverfahrens für behördliche Entscheidungen immer erreichbar sind. Der Aufenthalt ist regelmäßig auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt der sie zugewiesen sind. Ausnahmen, bzw. zeitlich beschränkte oder zweckgebundene Erlaubnisse zum Verlassen des räumlichen Gestattungsbereiches sind im Rahmen einer Reiseerlaubnis möglich. Für die Ausstellung der Reiseerlaubnis sollte der Antragsteller Namens und der Adresse der Person, die besucht werden soll nennen können.

 
Erwerbstätigkeit:

Einem Asylbewerber darf erst dann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält. Auch nach Ablauf dieser Wartezeit darf eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass sie zustimmungsfrei ist oder die Bundesanstalt für Arbeit im Einzelfall zugestimmt hat.

 
Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis

Diese wird erteilt, wenn

  • die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt ist,
  • wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern oder
  • wenn die Ausreise unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist oder die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.

Die Aufenthaltserlaubnis kann bei Asylanerkennung für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den übrigen Fällen jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Betreffende noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

Einem Asylberechtigten, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

Im Übrigen kann einem Antragsteller, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn

  • sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  • er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  • er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
  • ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Asylverfahrensgesetz

Aufenthaltsgesetz