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Prostitutionsgewerbe

Informationen zum gewerblichen Vollzug des Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Zum 1. Juli 2017 trat das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)“ in Kraft. Dieses Gesetz reguliert u.a. die Tätigkeit von gewerblichen Prostitutionsbetrieben sowie die Ausrichtung von Prostitutionsveranstaltungen, indem Erlaubnis- und Anzeigepflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden. Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO nunmehr eine Erlaubnispflicht.

Definition des Prostitutionsgewerbes nach § 2 Absatz 3 ProstSchG:

Grundsätzlich betreibt ein „Prostitutionsgewerbe“, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution!

Wer ein unter die Definition fallendes Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In Niedersachsen wurde die Zuständigkeit auf die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte übertragen.

Verfahren für die Erlaubniserteilung:

Wer innerhalb des Landkreises Aurich ein Prostitutionsgewerbe betreibt bzw. dieses bereits vor dem 01.07.2017 betrieben hat, hat dies beim Ordnungsamt des Landkreises Aurich anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu stellen.

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einzureichen:

1. entsprechender Antragsvordruck

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG

  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG

  • Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG

  • Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG

2. Formular „Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Absatz 2 ProstSchG“

3. Formular „Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzepts nach § 16 ProstSchG“

4. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)

5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

6. Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt

7. Eigentums- bzw. Mietnachweise zu den genutzten Immobilien

8. bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: aktueller Auszug aus dem Handels- / Genossenschaftsregister


Hinweis:

Die allgemeine, bisher bereits bestehende Pflicht, nach § 14 GewO das Gewerbe bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, bleibt von der Vorgabe zur Erteilung einer Erlaubnis unberührt. Die Gewerbeanzeige hat nach § 14 GewO dann zu erfolgen, wenn ein Gewerbetreibender einen selbständigen Prostitutionsbetrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Betriebsstätte betreiben möchte. Eine bereits erfolgte Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ersetzt nicht die Anzeige nach dem ProstSchG.