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Ölunfälle (= Wassergefährdende Stoffe)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu befürchten ist.

Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen den bestmöglichen Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen bewirken.

Diese Anlagen dürfen grundsätzlich erst dann verwendet werden, wenn ihre Eignung von der Wasserbehörde festgestellt worden ist.

Gebühren

  • Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein) 

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
  • Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV)

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung
  • Antrag auf Genehmigung der Direkteinleitung
  • Daten zur Bemessung des Abscheiders nach DIN 1999
  • Übersichtsplan i.M. 1:25.000
  • Flurkarte i.M. 1:500
  • Lageplan i.M. 1:100

Formulare

  • Antrag auf Einleitung in ein Oberflächengewässer (§ 57)
  • Antrag auf Einleitung in eine Schmutzwasserkanalisation (§ 58)
  • Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 7 VAwS)
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