Service A-Z

Importfahrzeug (= Zulassung importiertes Fahrzeug)

Benötigte Unterlagen

· Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung, ggfs. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis.

· Bei juristischen Personen, Firmen: Handels-/Vereinsregisterauszug und Gewerbeanmeldung.

· elektronische Versicherungsbestätigung

Bei vorher im Ausland zugelassenen Fahrzeugen: ausländische Fahrzeugpapiere bzw. internationalen Zulassungsschein, die ausländischen Kennzeichenschilder oder die Bestätigung über die Abmeldung des Fahrzeuges. Bei Erwerb: den Eigentumsnach-weis in Form eines Kaufvertrages.

· Bei Neufahrzeugen: die Ursprungspapiere (bei EU-Erwerb die EG-Übereinstim-mungsbescheinigung) im Original; den Eigentumsnachweis in Form eines Kaufvertrages; bei Nicht-EU-Fahrzeugen: Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheini-gung des Hauptzollamtes.

· Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (24932 Flensburg, Fördestraße 16, Tel. 0461/316-1746 oder –1687 (Fax: 0461/316 – 1650 oder –1495), Internet: www.kba.de Diese Auskunft hat nur einen Monat Gültigkeit.

· Gutachten nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, sofern keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist; bei AU-pflichtigen Fahrzeugen auch eine AU-Bescheinigung (Abgas).

· Bei der Zulassung ist für fabrikneue Fahrzeuge (nicht älter als 6 Monate und nicht mehr als 6000 km Laufleistung) ist die Umsatzsteuererklärung für das Finanzamt abzugeben.

· Im Einzelfall kann die Zulassungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Übersetzung ausländischer Dokumente verlangen.

· Eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kfz.-Steuer (Download siehe unten).

Offene Gebühren und Auslagen müssen erst bezahlt werden (auch aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen).