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Gewerbeuntersagung

Die Ausübung eines Gewerbes kann gem. § 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagt werden, wenn die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht mehr gegeben und dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinn ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass der er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausübt. Dies kann z. B. bei Überschuldung (Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Zahlungspflichten, wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit bzw. bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der Fall sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen.

Tätig wird die Kreisverwaltung insbesondere aufgrund von Anregungen öffentlicher Gläubiger (Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) oder privater Seite. Im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahren wird vom Landkreis durch Beteiligung verschiedener Behörden oder anderen Institutionen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen geprüft. Wichtige Voraussetzung für die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens ist, dass tatsächlich zum Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens ein Gewerbe ausgeübt wird. Anregungen auf Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens und die gleichzeitige Beantragung eines Insolvenzverfahrens sollten möglichst vermieden werden, da nach § 12 GewO ein noch nicht abgeschlossenes Insolvenzverfahren ein Ruhen des Gewerbeuntersagungsverfahrens bedingt.

Bevor die sog. Gewerbeuntersagung erfolgt, gibt der Landkreis dem betroffenen Gewerbetreibenden noch einmal unter Darlegung des ermittelten Sachverhaltes sich innerhalb einer bestimmten Frist nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Jeder betroffene Gewerbetreibende sollte von diesem Recht unbedingt Gebrauch machen. Um unnötige zusätzliche Schwierigkeiten während eines Verfahrens zu vermeiden, empfehlen wir:

· Öffnen Sie unter allen Umständen unverzüglich Ihre Post. Sorgen Sie auch bei Abwesenheit für die Entgegennahme und Bearbeitung der Post.

· Reagieren Sie unbedingt auf Schreiben vom Landkreis, wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird. Sprechen Sie mit Ihren Gläubigern (Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen). Signalisieren Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden und versuchen Sie, Ratenzahlungen zu vereinbaren.

· Erstellen Sie möglichst innerhalb von vier Wochen einen Sanierungsplan, ein bzw. teilen Sie dem Landkreis mit, warum Sie es nicht können.

· Geben Sie dem Landkreis gegenüber vertraulich auch Auskunft über persönliche Schwierigkeiten, die zu Ihrer Situation beigetragen oder sogar ausschlaggebend dafür waren.

· Informieren Sie zeitnah den Landkreis sowohl über positive als auch negative Ergebnisse Ihrer Gespräche mit den Gläubigern und belegen Sie diese wenn möglich schriftlich. Warten Sie nicht erst auf eine Anfrage.

· Behalten Sie den Überblick über von Ihnen abgegebene eidesstattliche Versicherungen bzw. Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe.

Beachtung dieser Tipps, die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes beim Landkreis oder gar der Wegfall der vorgeworfenen Untersagungsgründe erhöhen die Chancen auf eine Aussetzung oder sogar Einstellung des Verfahrens.

Nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens werden die Verfahrensbeteiligten schriftlich über den Ausgang informiert. Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats der Klage zulässig. Im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Untersagung kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden. Sofortiger Vollzug bedeutet, dass die Gewerbetätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss.

Eine Gewerbeuntersagung hat Dauerwirkung und bedeutet für den Betroffenen eine einschneidende Maßnahme, die in das Gewerbezentralregister eingetragen wird. Nach Abwicklung des Geschäftsbetriebes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ist die gewerbliche Tätigkeit einzustellen. Sollte sich ein Gewerbetreibender nicht an die Verfügungen des Landkreises halten, besteht die Möglichkeit Zwangsmaßnahmen nach dem NDS. Gefahrenabwehrgesetz (NDS, SOG) (Zwangsgeld, bzw. zwangsweise Schließung oder Versiegelung der Betriebsräume) gegen den Betroffenen zu verhängen. Gleichzeitig kann gem. § 144 Abs. 1 GewO ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und bei beharrlichen Verstößen Strafanzeige erstattet werden.

Ist ein Untersagungsbescheid unanfechtbar geworden, kann frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch eher) gem. § 35 Abs. 6 GewO ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Dafür werden Tatsachen vorausgesetzt, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie wieder gewerberechtlich zuverlässig sind.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 35 Gewerbeordnung

Benötigte Unterlagen

Möchten Sie prüfen lassen, inwieweit Ihnen die Ausübung wieder gestattet werden kann, werden folgend Unterlagen benötigt:

· Formloser schriftlicher Antrag in dem das Gewerbe, welches wieder ausgeübt werden soll, und möglichst auch schon der Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung benannt wird. Darüber hinaus ist im Antrag darzustellen und durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen, wodurch seit Gewerbeuntersagung der Lebensunterhalt bestritten und ob einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen worden ist.

· Führungszeugnis

Bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis für den oder die Geschäftsführer zu beantragen. Das Führungszeugnis der "Belegart 0" beantragen Sie bitte bei der Gemeinde Ihres Wohnortes unter Angabe des Verwendungszweckes Wiedergestattung § 35 Abs. 6 GewO zur Vorlage beim Landkreis Oldenburg.

· Auszug aus dem Gewerbezentralregister

· Den Auszug beantragen natürliche Personen bei der Gemeinde ihres Wohnortes, juristische Personen bei der Gewerbemeldebehörde, in dessen Bereich der Geschäftssitz liegt unter Angabe des Verwendungszweckes Wiedergestattung § 35 Abs. 6 zur Vorlage beim Landkreis Oldenburg.

· Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts.

Erhältlich beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht.

Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein.

Im Rahmen des Verfahrens werden von der Kreisverwaltung das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger, bei denen zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände bestanden, um Stellungnahme gebeten. Dabei werden evtl. noch bestehende Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung, - den Zeitraum, aus dem die evtl. Hauptforderung stammt, - nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung, - die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolgabgefragt.

Die Wiedergestattung kommt in Betracht, wenn einem Gewerbetreibenden die selbständige Ausübung eines, mehrerer oder aller Gewerbe gemäß § 35 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist und nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens die Unzuverlässigkeitstatbestände entfallen, somit Umstände eintreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist. Sie betrifft nur solche Gewerbe, für die eine besondere Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.

Das Wiedergestattungsverfahren wird nur auf Antrag hin eingeleitet.

Sofern nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens ein Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde erfolgt sein sollte, sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei und des Insolvenzgerichtes sowohl von den aktuell als auch den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich. Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbeordnungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller wieder selbständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbeordnungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.