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Gaststättenerlaubnis (vorläufige Erlaubnis)

Vorläufige Erlaubnis: Wollen Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen und ohne Unterbrechung fortführen? Dann besteht die Möglichkeit, hierfür eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen und die Erlaubnis der Vorgängerin oder des Vorgängers darf nicht erloschen sein. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Wenn Sie in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, so brauchen Sie nach dem Gaststättengesetz keine Erlaubnis.  

Gebühren

Die Gebühren liegen zwischen 50,00 und 470 €.

Vor Aufnahme der Antragsbearbeitung wird grundsätzlich ein Kostenvorschuss in Höhe von 80 % der zu erwartenden Gebühren erhoben. Sie können die Gebühr überweisen oder bar einzahlen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 11 Gaststättengesetz (GastG)

Benötigte Unterlagen

- Unterlagen des Objektes Grundrisszeichnung aller Betriebsräume und einen Lageplan in zweifacher Ausfertigung

- Pacht-/Mietvertrag in Kopie, die Bruttopacht muss erkennbar sein.

- bei Eigentum Grundbuchauszug

- Personalausweis oder Nationalpass Ausländische Staatsangehörige (mit Ausnahme EU-Angehörige) benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.