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Führerscheinumtausch - ausländische Führerscheine

Führerscheinumtausch - der neue EU-Führerschein im Scheckkartenformat

Seit Januar 1999 haben Sie die Möglichkeit, Ihren bisherigen Führerschein in den neuen EU-Führerschein umzutauschen.

Ein genereller Zwangsumtausch ist in der Fahrerlaubnisverordnung nicht vorgesehen. Daher müssen Sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend Ihren Führerschein tauschen.

Bestimmte Gruppen müssen allerdings Ihren alten Führerschein tauschen, wenn Sie weiterhin die bisherige Berechtigung in vollem Umfang behalten möchten. Hiervon sind in erster Linie Personen betroffen, die das 50. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben und eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzen. Auch für Personen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann vor Vollendung des 50. Lebensjahr der Umtausch sinnvoll sein, weil damit alte Rechte gesichert werden können.

Hinweis:

Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2 erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 (jetzt Klasse C und CE) mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Mit dem alten Führerschein der Klasse 3 dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine, in die Klasse CE (beschränkt) fallende Fahrzeugkombinationen/Züge geführt werden.

Über Einzelheiten informieren wir Sie gerne.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Anlage 8 Passverordnung

Benötigte Unterlagen

- Personalausweis oder

- Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung

- ein aktuelles Lichtbild nach Passverordnung

- der bisherige Führerschein

Wenn Ihr bisheriger Führerschein nicht vom Landkreis Aurich ausgestellt worden ist, benötigen Sie zusätzlich eine Karteikartenabschrift

Sie kann in der Regel telefonisch von der Ausstellungsbehörde angefordert werden.

Da Sie eigenhändig unterschreiben müssen, ist die persönliche Antragstellung erforderlich