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Führerschein abgeben (= Fahrverbot)

Wann müssen Sie mit einem Fahrverbot rechnen?

Ein 1 – 3-monatiges Fahrverbot wird im Regelfall ausgesprochen bei groben Verstößen gegen die Verkehrsregeln, zum Beispiel bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, beim Missachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, beim Unterschreiten des Mindestabstandes, beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Ein Fahrverbot kommt in der Regel auch in Betracht, wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erfolgt.

Hinweise zur Vollstreckung eines Fahrverbotes:

Zur Vollstreckung des Fahrverbotes muss der Führerschein bei der Behörde in amtliche Verwahrung gegeben werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat! Der Führerschein muss danach beim Landkreis Aurich in amtliche Verwahrung gegeben werden, wenn von hier in einem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot angeordnet wurde.

1. Abgabe des Führerscheines innerhalb von 4 Monaten:

Wenn gegen Sie in den 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit, für die das Fahrverbot ausgesprochen wurde, kein Fahrverbot verhängt wurde, können Sie innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides selbst bestimmen, wann das Fahrverbot durch Ablieferung Ihres Führerscheines beginnen soll.

Aus dem Bußgeldbescheid können Sie ersehen, ob Sie den Führerschein innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft hier in amtliche Verwahrung geben können.

Sofern Sie gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch erheben, haben Sie folgende Möglichkeit, die Zeit des Fahrverbotes so zu gestalten, wie es für Sie am günstigsten ist:

 
Sie möchten Ihren Führerschein möglichst schnell abgeben:

Durch die Abgabe einer Rechtsbehelfsverzichtserklärung können Sie die Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Ablauf der Einspruchsfrist herbeiführen.

Sobald die von Ihnen unterzeichnete Erklärung zusammen mit Ihrem Führerschein beim Landkreis Aurich eingeht, ist das Fahrverbot wirksam.

Sie möchten nach Eintritt der Rechtskraft (=Ablauf der Einspruchsfrist) innerhalb der nächsten 4 Monate Ihren Führerschein abgeben:

Das Fahrverbot wird erst wirksam , wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit diesem Tag. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie den Führerschein bei einer auswärtigen Bußgeldstelle oder einer Polizeidienststelle abgeben.

Spätestens nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides müssen Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben haben. Von diesem Zeitpunkt an darf kein Kraftfahrzeug (auch kein Mofa) mehr im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden! Wenn Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar!

Die nicht fristgerechte Abgabe Ihres Führerscheines verlängert die Fahrverbotsfrist. Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abgeben, wird er kostenpflichtig beschlagnahmt.

2. Abgabe des Führerscheines nach Rechtskraft des Bescheides:

Mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (= Ablauf der Einspruchsfrist) sind Sie verpflichtet, Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben.

Von diesem Zeitpunkt an darf kein Kraftfahrzeug (auch kein Mofa) mehr im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden! Wenn Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar!

Das Fahrverbot wird mit der amtlichen Verwahrung bei der erlassenden Behörde wirksam. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit diesem Tag.

Gleiches gilt für den Fall, dass Sie den Führerschein bei einer auswärtigen Bußgeldstelle oder einer Polizeidienststelle abgeben.

Die nicht fristgerechte Abgabe Ihres Führerscheines verlängert die Fahrverbotsfrist.

Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abgeben, wird er kostenpflichtig beschlagnahmt.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

· Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes, Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung, Fahrerlaubnisverordnung und Bußgeldkatalogverordnung

· Bußgeldkatalog