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Fahrwegbestimmung für Gefahrguttransporte

Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge nur auf bestimmten Straße im Landkreis Aurich möglich.

Nach der Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Fahrwegen zum Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Landkreis Aurich ist dort der Transport von

- entzündbaren Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode F der Tabelle der Anlage 1 Nr. 2.1 (Unterabschnitt zur GGVSE in Tanks (Tankfahrzeuge, Tankcontainer)) und

- entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3 (Unterabschnitt 2.2.3.1. ADR), die in der Anlage I Nr. 4 aufgeführt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GGVSE)

geregelt.

Die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht durch die Allgemeinverfügung erfasst werden, ist durch eine Einzelfahrwegbestimmung zu genehmigen.

Gebühren

Für die Einzelfahrwegbestimmung fallen die nachfolgenden Gebühren an:

Nach Nr. 104 der Kostenverordnung für die Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) 25,00 € bis 75,00 €

zzgl. des Zeitaufwandes (Nr. 013 der Kostenverordnung 15,00 € je Viertelstunde)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 7 Abs. 3 GGVSE

Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges bestimmter gefährlicher Güter für den Landkreis Aurich.

Benötigte Unterlagen

Antrag