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Fahrlehrer

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, bedarf einer Fahrlehrererlaubnis. Die Fahrlehrererlaubnis kann für die Klassen A, BE, CE und DE auf Antrag erteilt werden. Von einer Fahrlehrererlaubnis darf nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch gemacht werden.

Was benötige ich für einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis sind in § 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) geregelt. Danach wird die Fahrlehrererlaubnis erteilt, wenn der Bewerber mindestens 22 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, und CE und, sofern die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus, über ausreichende Fahrpraxis* auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrerlaubnis erteilt werden sill, innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, und die fachliche Eignung in einer Prüfung (§ 4 FahrlG) nachgewiesen hat.

* § 2 Abs. 2 FahrlG: Als ausreichend gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalt der letzten fünf Jahre vor Antragstellung drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre der Klasse A (ohne Beschränkung auf leistungsgrenzte Krafträder), CE und DE geführt hat. Der Nachweis kann z. B. durch ein Schreiben einer Versicherung oder der Zulassungsbehörde erfolgen.

Der Weg zur Fahrlehrerlaubnis

Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis absolvieren zunächst eine fünfmonatige Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte. In dieser Zeit leigt eine fahrpraktische Prüfung; nach Abschluss der Ausbildung folgt eine schriftliche und eine mündliche Fachkundeprüfung. Nach erfolgreicher Ableistung der Prüfung erhält der angehende Fahrlehrer einen befristeten Fahrlehrerschein gemäß § 9 a FahrlG.

Von der befristeten Fahrlehrerlaubnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch gemacht werden. Die Ausbildungsdauer in einer Ausbildungsfahrschule beträgt ca. 4 1/2 Monate inklusive zwei Woche in der Fahrlehrerausbildungsstätte. Im Anschluss an diese Ausbildung folgt eine praktische und eine theoretische Lehrprobe. Bei erfolgreichem Bestehen wird die unbefristete Fahrlehrerlaubnis erteilt.

Was geschieht, wenn ich eine Prüfung nicht bestehe?

Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben muss zwischen dem Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein Monat liegen. Nach dreimaligem Nichtbestehen einer Prüfung oder Lehrprobe muss sich der Bewerber einer erneuten Ausbildung unterziehen. Dies ist jedoch frühestens fünf Jahre nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe möglich.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Fahrlehrergesetz und Ausführungsbestimmungen

Benötigte Unterlagen

  • Antragsvordruck,
  • einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • einen Lebenslauf
  • das Zeugnis eines Amtsarztes oder auf Verlangen der Erlaubnisbehörde, eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder die geistige und körperliche Eignung
  • eine Ablichtung des Führerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird
  • Unterlagen über die Fahrpraxis
  • einen Nachweis über die Vorbildung
  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrererlaubnis Klasse BE eine Bescheingiung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • Zur Feststellung, ob Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den  Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, ist zusätzlich ein Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister einzureichen.