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Einbürgerung (= Einbürgerungsantrag)

Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, eingebürgert zu werden. Er kann, auch wenn ein Anspruch auf Einbürgerung nicht besteht, unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Ermessenswege erlangen.

 
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel nicht, wenn der Ausländer
- keinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,

- sich noch nicht 8 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhält,

- sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der

  Bundesrepublik Deutschland bekennt,

- Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

  bezieht,

- seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will und dafür keine

  berechtigten Gründe vorliegen,

- wegen einer Straftat verurteilt wurde,

- keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt,

- Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung

  liefert,

 
Anspruch auf Einbürgerung
Für einen Anspruch auf Einbürgerung muss der Antragsteller zu dem 8-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt folgende weitere Voraussetzungen erfüllen.

Der Antragsteller muss: 

- eine Aufenthaltserlaubnis/-berechtigung oder nach dem neuen

  Zuwanderungsgesetz eine Niederlassungserlaubnis besitzen

- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen;

   (fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung zu absolvieren)

- ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ablegen,

- eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen

  Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat; (dies wird in jedem Fall von den

  Sicherheitsbehörden überprüft)

- den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit

  sichern können; (ausgenommen ist ein Antragsteller unter 23 Jahren)

- sich straffrei geführt haben; (Bagatelldelikte bleiben außer Betracht)

- die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben;

Einbürgerung im Ermessenswege:

Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, jedoch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann möglicherweise auf Antrag im Ermessenswege eingebürgert
werden. In diesen Fällen sollte sich der Antragsteller jedoch vor Abgabe des Antrages bei der Ausländerbehörde beraten lassen.

Sonderregelungen für Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen:

Mit deutschen Staatsangehörigen verheiratete Ausländer werden hinsichtlich des geforderten Inlandsaufenthaltes gegenüber anderen Einbürgerungsbewerbern begünstigt. Hier genügt  ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von drei Jahren, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht. In diesen Fällen kann die Einbürgerung im Ermessenswege beantragt werden. Eine Beratung bei der Ausländerbehörde vor Abgabe des Antrages ist auch hier empfehlenswert.

Gebühren

255,00 € pro Person

51,00 € für jedes miteingebürgerte Kind

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Benötigte Unterlagen

Für den Einbürgerungsantrag, der nur direkt beim Landkreis Aurich zu erhalten ist, sind folgende Unterlagen beizufügen:

- gültiger Nationalpass / Ausweis

- Geburtsurkunde ggf. mit Übersetzung

- Heiratsurkunde ggf. mit Übersetzung

- Geburtsurkunden der Kinder ggf. mit Übersetzung

- Lebenslauf

- Verdienstnachweise der letzten 3 Monate

- Nachweis über Deutschkenntnisse, (z. B. Schulabschlusszeugnis,

  Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland,

  Nachweis über den Besuch eines Deutschkurses etc).

Bei Einbürgerungsbewerbern die das 16. Lebensjahr aber noch nicht 23. Lebensjahr vollendet haben sind folgende Unterlagen beizufügen:

- gültiger Nationalpass / Ausweis

- Geburtsurkunde ggf. mit Übersetzung

- Heiratsurkunde ggf. mit Übersetzung

- Geburtsurkunden der Kinder ggf. mit Übersetzung

- Lebenslauf

- Schulzeugnisse von 4 Schuljahren oder Schulabschlusszeugnis

Bei Einbürgerungsanträgen die keinen Anspruch auf Einbürgerung haben und die Einbürgerung im Ermessenswege beantragen sollten außerdem folgende Unterlagen beifügen:

- Rentenversicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung,

   oder Nachweis einer gleichwertigen Alterssicherung

Allgemeine Hinweise:

Soweit Sie nicht über einen entsprechenden Nachweis der Deutschkenntnisse verfügen, können Sie jeweils Freitags ab 9.00 Uhr an einem Einstufungstest bei der Kreisvolkshochschule Aurich teilnehmen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, sich vorher anzumelden (Tel.: 04941/9580-150). Nach einer etwa 40minütigen der Sprachkenntnisse erfolgt eine Empfehlung, wie, wo und wann die für die Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse auf Niveaustufe B 1 erworben werden können. Die Kosten für den Einstufungstest sind von Ihnen selbst zu tragen.

Seit dem 01.09.2008 müssen neben den Deutschkenntnissen auch Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachgewiesen werden. Im Landkreis Aurich besteht die Möglichkeit den Test an der Kreisvolkshochschule Aurich zu absolvieren. Daneben haben sich die Volkshochschulen Emden, Leer und Norden entschlossen, gemeinsame Termine für den Einbürgerungsungstest an wechselnden Standorten anzubieten.

Die Volkshochschulen bieten für den Einbürgerungstest individuelle Beratungsgespräche und bei Bedarf auch Vorbereitungskurse an. Zur Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist man nicht verpflichtet. Man kann sich die Kenntnisse auch im Selbststudium aneignen. Sie können bei den Volkshochschulen Materialien zur Vorbereitung auf den Test erhalten. Für diese Unterlagen wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

Sie können auch im Internet unter www.bmi.bund.de den gesamten Fragenkatalog zum Test abrufen.