Service A-Z

Busfahrkarte

 Für die im Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 114 (1) Satz 2 NSchG besteht ein Anspruch auf Beförderung zur Schule bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg, wenn der Schulweg

a) für Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches und der Sonderschulen mehr als 2 km,

b) für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I mehr als 3 km und

c) für Schülerinnen und Schüler aus den berufsbildenden Schulen gemäß § 114 (1) Satz 2, Ziff. 2 und 3 NSchG mehr als 4 km beträgt.

Bitte wenden Sie sich an das Sekretariat der Schule, wenn eine Busfahrkarte ausgestellt werden soll. Dort berät man Sie auch gerne hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen.

Gebühren

Die Ausstellung der Busfahrkarte erfolgt gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Aktuelle Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Aurich

Satzungsdownload

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 114 Abs. 1 bis 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG).