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Befahren der Gewässer (Gemeingebrauch)

Die Benutzung der Gewässer im Gebiet des Landkreises Aurich fällt unter die Regelungen des Paragraphen 32 des Niedersächsischen Wassergesetzes.

Demnach darf grundsätzlich jedermann die natürlichen fließenden Gewässer u. a. zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen.

Das Befahren von Gewässern mit Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, ist grundsätzlich nicht gestattet. Für einige Gewässer - insbesondere die Gewässer im Umfeld des Großen Meeres und auf der Hieve sowie das Fehntjer Tief und die Gewässer zwischen der Stadt Norden und der südwestlich davon gelegenen Küstenregion - ist das Befahren mit Motorbooten unter gewissen Voraussetzungen durch sog. Gemeingebrauchsverordnungen gestattet worden. In diesen Verordnungen sind auch Vorgaben hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit, der persönlichen Voraussetzungen der Fahrzeugführer und des Verhaltens festgelegt.

Die Regelungen der genannten Verordnungen sind beim Befahren der Gewässer zu beachten.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung über den Gemeingebrauch an den Gewässern Großes Meer und Hieve

  • Verordnung über den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf den Gewässern des I. Entwässerungsverbandes Emden im Landkreis Aurich und der Stadt Emden sowie den Gewässern des Entwässerungsverbandes Oldersum/Ostfriesland in der Stadt Emden

  • Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Ringkanal

  • Verordnung über die Schifffahrt auf dem Leyhörner Außentief, der Schleuse Leysiel mit Vorhafen, dem Leyhörner Sieltief, dem Störtebekerkanal und dem Norder Tief