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Ausnahmegenehmigung von der Straßenverkehrszulassungsordnung

Nach § 70 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) können für Kraftfahrzeuge aller Art betreffend aller Zulassungs-, Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Sie gelten Halter- und Fahrzeugbezogen und werden nur erteilt, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften voll ausgeschöpft sind. Hier wird ein strenger Maßstab angelegt.

Bei Transportfahrzeugen werden Ausnahmegenehmigung grundsätzlich mit er Auflage erteilt, dass nur Ladung transportiert werden darf, die nicht geteilt werden kann oder eine Teilung nicht zumutbar wäre.

Für überbreite land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die auch in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden und für Gabelstapler gelten zusätzliche Bestimmungen.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist der Landkreis Aurich zuständig.

Gebühren

32,00 € bis 511,00 € je nach Aufwand

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Benötigte Unterlagen

- Ausgefüllter Antragsvordruck inklusive Versicherungsbestätigung und Haftungserklärung (erhältlich beim Landkreis Aurich)

Bei Personenkraftwagen und Krafträdern mit geringen Abweichungen reicht ein formloser Antrag

- Gutachten eines amtlichen Sachverständigen; Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für LKW/Zugmaschine mit Anhänger bzw. Sattelzugmaschine mit Auflieger, die im Großraum-/Schwerverkehr eingesetzt werden sollen ist ein Zuggutachten eines amtlichen Sachverständigen notwendig.

- Kopien der Fahrzeugunterlagen

- evtl. ist ein Streckenplan notwendig.