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Ausnahmegenehmigung vom Sonntags-/Feiertagsfahrverbot für LKW

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t und Anhänger hinter Lkw (unabhängig vom Gewicht) dürfen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht fahren.

Von diesem Fahrverbot ausgenommen sind insbesondere

· Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen

· Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt

· Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (z.B. Ausstellungs- oder Filmproduktionsfahrzeuge)

· Kraftfahrzeuge, die bestimmte "Frisch"-Erzeugnisse befördern

Allerdings kann die Straßenverkehrsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen für die Durchführung von dringenden Transporten erteilen. Hierfür zuständig ist der Landkreis Aurich, es sei denn, der Transport beginnt oder das Unternehmen hat seinen Sitz in den Städten Aurich oder Norden. Diese Städte sind selbst Genehmigungsbehörde.

Gebühren

37,00 € bis 220,00 €

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 30 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO

(pdf-Datei als Download unter /www.bmvbw.de/Verkehr/Strasse-,1449/Strassenverkehrs-Ordnung.htm

Benötigte Unterlagen

· vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

· Dringlichkeitsbestätigung des Empfängers des Transports

· Bei Dauergenehmigungen Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handeslkammer