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Aufenthaltserlaubnis für äusländische Studenten und Sprachkursbesucher

Studium in Deutschland

Ausländische Studierende benötigen für ihren Studienaufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis.

Mit Ausnahme der EU-Staaten, der USA, Norwegen und der Schweiz ist die Aufenthaltsgenehmigung bereits vor der Einreise in Form eines Visums einzuholen.

Bei der Beantragung des Visums ist der Nachweis zu führen, wie das Studium in Deutschland finanziert werden soll. Darüber hinaus ist eine Zulassung zum Studium, Studienkolleg oder Deutschkurs an der Universität vorzulegen.

Nach der Einreise müssen Sie sich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anmelden, bei einem Wohnungswechsel ummelden und am Ende des Aufenthaltes abmelden.

Ihr Einreisevisum wird von der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium umgewandelt.

Von der Ausländerbehörde ist bei der erstmaligen Erteilung und jeder Verlängerung zu prüfen, ob

- der genehmigte Aufenthaltszweck fortbesteht (Studienfach)

- der Studienabschluss in angemessener Zeit (durchschnittlicher Studiendauer +max. 3 Semester) erreicht werden kann,

- ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den beantragten Zeitraum zur Verfügung stehen,

- ausreichender Krankenversicherungsschutz gegeben ist,

- gesundheitliche Gründe oder Straftaten gegen den Aufenthalt in Deutschland sprechen

Im Regelfall sind bei der Ausländerbehörde deshalb der Pass, die Immatrikulationsbescheinigung und ein Finanzierungsnachweis vorzulegen.

Sprachkurs:

Die Einreise ist auch zum Erlernen der deutschen Sprache möglich. Es muss sich dabei um einen Intensivsprachkurs mit wöchentlich mindestens 24 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten handeln. Bei Vorkursen am Studienkolleg bei den Universitäten werden 20 Wochenstunden á 45 Minuten als ausreichend angesehen.

Der Sprachkurs darf höchstens 12 Monate dauern.

Die Einreise kann in der Regel nur mit Visum erfolgen.

Erwerbstätigkeit während des Studiums/Sprachkurses:

Während des Sprachkurses ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Während des Studiums sind Erwerbstätigkeiten, die insgesamt 90 Arbeitstage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht übersteigen, arbeitserlaubnisfrei und werden mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis generell zugelassen.

 
Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums:

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 1 Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden, wenn dafür die Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegt.

Eine Niederlassungserlaubnis kann jedoch nicht erteilt werden.  

Gebühren

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit

 - einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr: 50,00 €.

 - einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 60,00 €

Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

 - für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 15,00 €

 - für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 30,00 €

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Benötigte Unterlagen

Für das Einreisevisum wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.

Für den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung benötigen Sie:

- gültiger Nationalpass

- 1 aktuelles Passfoto

- Immatrikulationsbescheinigung

- Finanzierungsnachweis