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Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Union, der EWR-Staaten und der Schweiz

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der EWR-Staaten und der Schweiz

Die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten und ihrer Familienangehörigen richten sich nach dem Freizügigkeitsgesetz / EU.

Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union:

Staatsangehörige der vorgenannten Länder, die sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen können, genießen als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbstständige Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Verbleibeberechtigte Freizügigkeit. Freizügigkeit genießen neben den Familienangehörigen der vorgenannten Gruppen unter der Voraussetzung ausreichender Existenzmittel und des Krankenversicherungsschutzes auch Nichterwerbstätige und deren Familienangehörige.

Freizügigkeit bedeutet freie Einreise, freie Niederlassung, freie Bewegung und freie Erwerbstätigkeit und somit eine weitgehende Annäherung des Status an deutsche Staatsangehörige.

EU-Bürger müssen sich spätestens drei Monate nach Einreise bei Ihrer zuständigen Gemeinde- / Stadtverwaltung anmelden und Angaben zum Aufenthaltszweck machen. Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger können die für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erforderlich Angaben und Nachweise auch bei der Anmeldung bei der Meldebehörde machen. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die Ausländerbehörde weiter.

Seit dem 1. Januar 2005 benötigen freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union keinen Aufenthaltstitel mehr. Ihnen wird von amtswegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als besondere Form der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht fort.

Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind, benötigen weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis-EU, die ebenfalls von amtswegen ausgestellt wird.

Für die Beitrittsstaaten Tschechische Republik, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien und Slowakei gelten übergangsweise abweichende Regelungen. Die Aufnahme einer (unselbständigen) Beschäftigung ist nur gestattet, wenn sie zuvor durch die Bundesagentur für Arbeit genehmigt wurde. Staatsangehörige der anderen EU Staaten benötigen keine Arbeitsgenehmigung.
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Staatsangehörige aus den EWR Staaten

Die Staatsangehörigen Islands, Lichtensteins und Norwegens sind auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 aufenthaltsrechtlich den EU-Bürgern gleichgestellt.

Schweizer Staatsangehörige

Staatsangehörigen der Schweiz wird durch das am 1. Juni 2002 inkraftgetretene Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU / Schweiz) ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht der für Unionsbürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Schweizer Staatsangehörige benötigen allerdings eine in dem Abkommen geregelte spezielle Aufenthaltserlaubnis.

Gebühren

Die Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung-EU bzw. einer Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von EU-Staatsangehörigen ist Gebührenfrei

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizüG/EU)

Benötigte Unterlagen

Für die Ausstellung der Freizügigkeitsbescheingung-EU bzw. Aufenthaltserlaubnis-EU sind folgende Unterlagen erforderlich:

- Kopie des Nationalpasses oder Ausweises

- 1 aktuelles Passfoto

- Arbeitsvertrag bzw.

- Gewerbeanmeldung, Steuernummer des Finanzamtes und Krankenversicherungsnachweis