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Adoption (= Adoptionsvermittlung)

Der Begriff "Adoption" kommt aus dem Lateinischen und bedeutet "Hinzuerwählen". Die Adoptionsvermittlung ist eine eigenständige Leistung der Jugendhilfe. Sie soll Kindern, die nicht mit ihren Eltern leben können, das Aufwachsen und die rechtliche Zugehörigkeit in einer Familie sichern. Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, für diese Kinder geeignete Familien zu finden, damit sie dort als deren Kinder aufwachsen. Wir beraten und betreuen Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, überprüfen Adoptivbewerber, vermitteln ein Kind zur Adoption, nehmen gutachtlich Stellung wenn Stiefeltern oder Verwandte das Kind adoptieren wollen, beraten und unterstützen erwachsene Adoptierte bei der Suche nach ihrer Herkunft.

Hinweise
Einer Adoptionsvermittlung geht immer ein Bewerbungsverfahren voraus. In diesem ist neben einigen objektiven Kriterien der Eignungsprüfung die Konfrontation mit dem eigenen Wunsch nach dem Zusammenleben mit einem Kind ein wesentlicher Bestandteil des Bewerbungsprozesses.
Einzelheiten hierzu erfahren Sie beim Pflegekinder- und Adoptionsvermittlungsdienst.

Der Gesetzgeber hat lediglich im § 1743 BGB ein Erfordernis festgelegt, das sich darauf bezieht, wie alt die annehmenden Eltern sein müssen. Bei der Annahme durch ein Ehepaar muss ein Partner das 25. Lebensjahr, der andere Partner das 21. Lebensjahr vollendet haben. Wer ein Kind allein annehmen will, muss 25 Jahre alt sein.

Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Alter der Annehmenden ist aber ein Indikator, der auf andere Merkmale wie z. B. Lebenserfahrung, Belastung, Flexibilität etc. verweist (Säuglinge stellen andere Anforderungen als heranwachsende, pubertierende Kinder an Adoptivbewerber).

Daher hat sich in den vergangenen Jahren die Praxis durchgesetzt, dass der Altersabstand zwischen Kind und den Annehmenden nicht größer als 35 - 40 Jahre sein sollte. Dieser Altersunterschied entspricht noch einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis. Oberhalb dieser Grenze kommt eine Vermittlung deswegen nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
  • Adoptionsvermittlungsgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Haager Abkommen