Ausgesetzte Tiere / Fundtiere / Herrenlose Tiere

Es ist die Aufgabe des Veterinäramtes, ausgesetze Tiere in seine Obhut zu nehmen und dafür zu sorgen, dass sie so schnell wie möglich ein neues "Frauchen" oder "Herrchen" finden.

Dies kann und darf das Amt aber nur dann, wenn eindeutig feststeht, dass ein aufgegriffenes Tier von seinem Besitzer ausgesetzt worden ist und es sich nicht etwa um ein Fundtier oder gar ein herrenloses Tier handelt.

 

Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere oder Tiere, die vielleicht nur auf "Entdeckungstour" gegangen und deren Besitzer zunächst meist unbekannt sind. Aufgrund der bestehenden Gesetzgebung unterliegen sie dem Fundrecht, so dass die Städte bzw. die Gemeinden für ihre Unterbringung und Versorgung zuständig sind.

Für den "Finder" besteht die Verpflichtung, der Gemeinde den Fund unverzüglich anzuzeigen und das Tier bis zur Übernahme durch die Gemeinde ordnungsgemäß bei sich unterzubringen.

 

Herrenlose Tiere sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht. Hierzu zählen z. B. frei lebende oder verwilderte Haustiere aber auch Wildtiere. Frei lebende Katzen und Tauben gelten ebenfalls als herrenlos.

Bei dieser Tiergruppe besteht weder für die Städte und Gemeinden noch für das Veterinäramt eine Verpflichtung, diese Tiere aufzunehmen bzw. tierärztlich versorgen zu lassen.