Tierarzneimittel

Arzneimittelanwendung bei Tieren

In Zeiten großer Bedeutung des Verbraucherschutzes spielt die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Arzneimittelanwendungen bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen (u. a. auch Geflügel, Fische, Bienen, Pferde) eine erhebliche Rolle.

Um diese Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, wurden die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (für praktizierende Tierärzte) und für die Dokumentationspflicht der Tierhalter die Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, erlassen. Jeder praktizierende Tierarzt und jeder Tierhalter ist durch diese Verordnungen zur Aufzeichnung verpflichtet.

Zur Dokumentation wird das sogenannte Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimittel geführt. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Anzahl, Art und Identität der Tiere (Ohrmarke),
  • Standort der/des Tiere(s) zum Zeitpunkt der Behandlung in der Wartezeit,
  • Arzneimittelanwendung, Nr. des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegs
  • Datum der Anwendung
  • Art der Verabreichung und verarbreichte Menge des Arzneimittels
  • Wartezeit in Tagen
  • Name der anwendenden Person
  • Unterschrift

Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.

In der Praxis hat sich bei der Rinderhaltung der von der Landesvereinigung der Milchwirtschaft e. V. in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband praktischer Tierärzte e. V. (BPT) herausgegebene Ordner bewährt. Dieser Ordner kann über die Molkereien oder direkt bei der Landesvereinigung bezogen werden.


Antibiotika-Minimierungskonzept

Am 01.April 2014 in Kraft getreten, findet hiermit eine Erfassung aller Antibiotikaanwendungen bei näher definierten mitteilungspflichtigen Nutzungsgruppen unter Angabe von Anzahl behandelter und gehaltener Tiere in einer Datenbank (HI-Tier) statt. In der Folge werden halbjährlich die betrieblichen Therapiehäufigkeiten ermittelt aus denen sich dann die bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 ergeben.

Während in der Vergangenheit das Arzneimittelgesetz(AMG) die Rechtsvorgaben zur AB-Minimierung enthielt, sind diese mit Inkrafttreten des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) am 28.01.2022 jetzt dort verankert

Zum 01.01.2022 fand eine Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung des AB-Minimierungskonzeptes vom LAVES auf die Landkreise und kreisfreien Städte statt.

Für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden ist somit das kommunale Veterinäramt Ansprechpartner und Überwachungsbehörde geworden.

Zum 01.01.2023 trat zur Umsetzung von EU-Recht eine Änderung des Tierarzneimittel- gesetzes (TAMG) in Kraft. Diese beinhaltet u.a. Änderungen zu mitteilungspflichtigen Nutzungsarten, zur Zuständigkeit der Mitteilungspflicht und zu einzuhaltenden Fristen.

Fragen und Antworten

Allgemeine Informationen

Das Konzept wendet sich an berufs- und gewerbsmäßige Halter von Nutztieren (Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten) mit bestimmten Nutzungsarten (nicht mehr nur Mast). Somit ist laut § 54 TAMG mitteilungspflichtig, wer die unten genannten Bestandsuntergrenzen für die jeweilige Nutzungsart im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres überschreitet.

Die folgende Tabelle gibt die ab dem 01.01.2023 in der HI-Tier-Tierarzneimitteldatenbank, unter Berücksichtigung einer Bestandsuntergrenze, mitteilungspflichtigen Nutzungsarten wieder:

 

Nutzungsart

Erläuterung

Bestandsunter

grenze

 Rinder:

 

(Tierzahl)

Milchkühe

Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der 1.Abkalbung

25

Zukauf Kälber  <12 Mo

Nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten

25

Schweine:

 

 

Saugferkel

Nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zum Absetzzeitpunkt

85 Sauen

Ferkel < 30kg

Ferkel vom Absetzzeitpunkt bis 30kg Lebendgewicht

250

Mastschweine

Zur Mast bestimmte Schweine ab einem Lebendgewicht von 30kg

250

Zuchtschweine

Zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelproduktion

85

Hühner:

 

 

Masthühner

Zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab Schlupf

10.000

Legehennen

Zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb

4.000

Junghennen

Zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab Schlupf bis zur Einstallung im Legebetrieb

1.000

Puten:

 

 

Mastputen

Zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab Schlupf

1.000

 

Sollten sich Betriebe vorsorglich als "mitteilungspflichtig" für eine Nutzungsart gemeldet haben, obwohl die durchschnittlich gehaltene Tierzahl, die Bestandsuntergrenze nicht überschreitet, ist die fehlerhafte, als "mitteilungspflichtig" eingetragene Nutzungsart in "nicht mitteilungspflichtig" zu ändern.

Die gemäß § 55 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) geforderten Mitteilungen über Tierhaltungen können in der HIT-Datenbank im Bereich TAM eingegeben werden. Name, Tierhaltungsstandort und Registriernummer gemäß Viehverkehrsverordnung (VVVO-Nr.) sind in HI-Tier ggf. bereits hinterlegt und müssen nur auf Aktualität überprüft werden.

Jeder Tierhalter, der eine mitteilungspflichtige Nutzungsart in seinem Betrieb hält, muss in der HIT-Datenbank im Bereich TAM aktiv seine Nutzungsart als mitteilungspflichtig angeben. Für alle neu entstehenden mitteilungspflichtigen Tierhaltungen muss die Nutzungsart spätestens 14 Tage nach Beginn der Tierhaltung angegeben werden.

Zusätzlich müssen, wenn Antibiotika angewendet wurden, für jedes Erfassungshalbjahr der Anfangsbestand (am 01. Januar bzw. 01. Juli) sowie die Zu- und Abgänge einschließlich der Tierverluste in die Datenbank eingegeben werden. Die Frist für die Eingabe dieser Daten ist jeweils der 14. Januar bzw. der 14. Juli.

Die Daten zur Arzneimittelanwendung gemäß § 56 TAMG werden je Kalenderhalbjahr erfasst und die gesetzliche Verantwortung hierfür ist auf den anwendenden bzw. abgebenden Tierarzt übergegangen. Daraus resultiert, dass keine Tierhaltererklärung und keine Vollmacht für den Tierarzt zur Antibiotikameldung für den Tierhalter mehr notwendig ist. Auch hier müssen die Daten spätestens am 14. Januar bzw. 14. Juli für das jeweils vorausgegangene Halbjahr eingegeben sein.

 

Mitteilungspflichtigen Betrieben, die in einem Erfassungshalbjahr keinen Antibiotikaeinsatz hatten, müssen ab dem zweiten Kalenderhalbjahr 2021 aktiv eine "Nullmeldung" machen, einer Bestandserfassung und einer Eingabe von Zu- und Abgängen bedarf es im besagten Halbjahr dann nicht.

Bund und Länder haben vereinbart die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier) zur Erfassung des Antibiotikaeinsatzes zu nutzen. Diese Datenbank ist um eine Tierarzneimittel (TAM) - Datenbank erweitert worden. In Ihr können die Meldungen online erfolgen.

VIT w. V. Verden wurde als Regionalstelle für die Mitteilungen gemäß Arzneimittelgesetz in Niedersachsen benannt. Für schriftliche Mitteilungen verwenden Sie bitte die Download- Formulare der Homepage https://www.vit.de/vit-fuers-tier/regionalstelle-hi-tier/tierarzneimittel-tam (verlinken)

 

Daten können auch aus dem Herdenmanagementprogramm des Tierhalters in die TAM-Datenbank von HI-Tier übertragen werden, wenn dieses Programm über eine entsprechende Schnittstelle verfügt. Vergleichbares gilt auch für die Angaben aus Datenbanksystemen von sogenannten Dritten (Hoftierärzte oder die QS-GmbH).

Wenn die Daten nach Ablauf eines Halbjahres in der HIT-Datenbank vorliegen, erfolgt automatisch die Berechnung der halbjährlichen Therapiehäufigkeit. Sie gibt an, an wie vielen Tagen des Halbjahres ein Tier in einem Bestand im Durchschnitt mit einem antibiotischen Wirkstoff behandelt wurde. Es ist eine reine Rechengröße, um Betriebe vergleichen zu können, die dieselben Tier- oder Nutzungsarten halten.

Werden in einem Halbjahr hintereinander mehrere „Tier-Durchgänge“ auf einem „Mastplatz“ gehalten, bezieht sich die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nicht auf ein einzelnes Tier, sondern den „Mastplatz“.

 

Wurden nach der Feststellung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit für Ihren Betrieb noch Mitteilungen zum Antibiotikaeinsatz oder zu Tierbeständen für das abgelaufene Kalenderhalbjahr korrigiert oder ergänzt, so wird in HI-Tier zusätzlich eine „aktualisierte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit“ angezeigt.

Hat der Tierhalter in der HIT-TAM-Datenbank unter seinem TAM-Profil die Option "online Abruf" gewählt, so kann und muss er halbjährlich selbständig seine betriebliche Therapiehäufigkeit für seine Nutzungsart in der TAM-Datenbank einsehen. Der Tierhalter kann diese unter der Rubrik „Therapiehäufigkeit, Kennzahlen, TAM-Vorgänge – Detailansicht“ in HI-Tier ablesen.

Zeitgleich teilt die zuständige Veterinärbehörde oder die von ihr beauftragte Regionalstelle (VIT-Verden) dem Tierhalter, der in seinem TAM-Profil die Option „schriftlich“ gewählt hat, seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für seine Nutzungsarten schriftlich mit. Jeder Tierhalter muss die betriebliche Therapiehäufigkeit mit den seit 2023 nur noch 1xjährlich aus 2 Kalenderhalbjahren ermittelten und bis zum 15. Februar veröffentlichten bundesweiten Kennzahlen vergleichen und dies dokumentieren.

 

Auch wenn nach der Feststellung der Therapiehäufigkeiten noch Daten in der HI-Tier Datenbank korrigiert oder ergänzt worden sind, muss der Tierhalter selbständig die aktualisierte Therapiehäufigkeit ermitteln.

Die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten werden von der zuständigen Behörde bis zum 1. Februar (für das II. Kalenderhalbjahr des Vorjahres) bzw. 01. August (für das I. Kalenderhalbjahr des laufenden Jahres) an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt. Dieses ermittelt bis spätestens zum 15.Februar aus dem 1. und 2. Halbjahr die Kennzahlen 1 und 2 für das zurückliegende Kalenderjahr und machen diese im „Bundesanzeiger“ bekannt.

Die Kennzahl 1 (Median) ist der Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten in der entsprechenden Nutzungsart liegen. Die Kennzahl 2 (3.Quartil) ist der Wert, unter dem 75 Prozent aller erfassten halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten liegen.

Die Tierhalter müssen ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen und das im Folgenden beschriebene Ergebnis dokumentieren.

  • Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit unter Kennzahl 1, ist nichts weiter zu veranlassen.
  • Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 1, aber noch unter Kennzahl 2, bedeutet das, es ist gemeinsam mit dem betreuenden Tierarzt zu prüfen, welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben. Bestehen Möglichkeiten, den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen.
  • Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, bedeutet das, es sind - gemeinsam mit dem Tierarzt – die Ursachen für diesen erheblich überdurchschnittlichen Verbrauch zu ermitteln und ein schriftlicher „Maßnahmenplan“ aufzustellen, mit dem die Tiergesundheit im Bestand so verbessert werden kann, dass eine Reduktion der Antibiotika möglich ist. Der Plan ist unaufgefordert der zuständigen Behörde für das 1.Halbjahr jeweils spätestens bis zum 1.Oktober des betreffenden Jahres und für das 2.Halbjahr jeweils spätestens bis zum 1.April des Folgejahres schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

Der Maßnahmenplan ist nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 "Vorschriften zum Plan" der "Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel" vom 27.07.2022 zu erstellen. Darin müssen möglichst detaillierte Angaben zum Betrieb enthalten sein, um die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit tatsächlich beurteilen zu können. Es sind Gründe aufzuführen, die zur Überschreitung der Kennzahl 2 geführt haben. Des Weiteren sollte in dem Maßnahmenplan das Ergebnis der tierärztlichen Beratung dokumentiert werden und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit, um den Antibiotikaeinsatz zu minimieren, angegeben werden.

Sie können auch unsere Mustermaßnahmenpläne für die jeweilige Tierart und Nutzungsgruppe nutzen. Diese wurden aufgrund der o.g. Verordnung ausgearbeitet und mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und der Tierärztekammer Niedersachsen abgestimmt. Die Muster können auf dieser Seite in der Rubrik "Maßnahmenpläne" heruntergeladen werden.

Bei Überschreitung der Kennzahlen für Mastrinder über 8 Monate (nur noch bis einschließlich 2.Halbjahr 2022 gültig) ist statt eines umfassenden Maßnahmenplans eine Erklärung ausreichend, dass eine Behandlung eines oder weniger Einzeltiere für die Kennzahlüberschreitung ursächlich ist. Ein Muster eines verkürzten Maßnahmenplans ist ebenfalls in der Rubrik "Maßnahmenpläne" hinterlegt.

 

Je sorgfältiger die Analyse des Gesundheitsstatus und Managementsystems im Betrieb durch den Tierhalter und Tierarzt erfolgt, desto eher wird der „Maßnahmenplan“ die Tiergesundheit nachhaltig verbessern können, so dass die Behörde keinen Grund hat ergänzende Anordnungen treffen zu müssen.