Raumordnung

Aufgaben der Raumordnung

Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

Im Bereich der Raumordnung/Planung gilt dabei folgende Abstufung:

Landesraumordnungspläne
Regionale Raumordnungspläne
Flächennutzungspläne
Bebauungspläne

Die untergeordneten Bauleitpläne - Flächennutzungspläne und Bebauungspläne -  sind nach den Vorschriften des Baugesetzbuches den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Regionalen Raumordnungspläne sind  aus dem Landes-Raumordnungsprogramm zu entwickeln. Dabei sind die im Landes-Raumordnungsprogramm enthaltenen  Ziele zu übernehmen und, soweit es erforderlich  ist und das Landes-Raumordnungsprogramm dies nicht ausschließt, näher festzulegen.

Das Raumordnungsgesetz des Bundes ist ein Rahmengesetz. Die Ausfüllung der (Rahmen-)Vorschriften des Bundes ist in Niedersachsen durch das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) erfolgt.

Das für Raumordnung zuständige Bundesministerium wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständigkeiten der Länder auf die Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung - § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz - ROG - nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips - § 1 ABS. 2 und 3 ROG - hin.

Die Raumordnungsminister von Bund und Ländern haben sich am 30.6.2006 nach breitem öffentlichen Dialog mit den "Leitbildern und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland" eine gemeinsame unverbindliche Entwicklungsstrategie für die Städte und Regionen in Deutschland gegeben.
Die drei Leitbilder

   * Wachstum und Innovation
   * Daseinsvorsorge sichern und
   * Ressourcen bewahren, Kulturlandschaften gestalten

betrachten den Raum der Bundesrepublik Deutschland als Ganzes, ohne die vielfältigen spezifischen Bedingungen und Erfordernisse der Regionen zu vernachlässigen. Globalisierung und europäische Integration, demographischer Wandel und die Notwendigkeit einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung  betreffen in unterschiedlichster Weise alle Städte und Regionen, sowohl wirtschafts-, struktur- und gesellschaftspolitisch.

Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet. Es ermittelt fortlaufend den allgemeinen Stand der räumlichen Entwicklung und seine Veränderungen sowie die Folgen solcher Veränderungen, wertet sie aus und bewertet sie. Das für Raumordnung zuständige Bundesministerium stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

Raumbedeutsame Planungen und  Maßnahmen, sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen. 

Raumordnungsverfahren

Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,

1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und

2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.

Die Raumordnungsverordnung des Bundes sieht für bestimmte Planungen und Maßnahmen die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vor.

So z.B.  bei der Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von  Abfällen (Deponie), beim Bau einer Bundesfernstraße, bei der Anlage oder wesentlichen Änderung eines Flugplatzes, bei der Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, bei der Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen  Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben etc. .

Auf niedersächsischer Ebene erfolgt derzeit eine grundlegende Novellierung der raumordernischen Regelungen.

Deutsch-Niederländische Raumordnungskommission

Am 13. Juni 1967 wurde in Bonn die Deutsch-Niederländische Raumordnungskommission gegründet. Aufgabe der Raumordnungskomission ist es, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf dem Gebiet der Raunmordnung zu fördern und dabei insbesondere darauf hinzuwirken, die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, vornehmlich in Grenznähe, aufeinander abzustimmen.

Diese Verfahrensweise wird zwischen dem Landkreis Aurich und der Provinz Groningen umgesetzt.

Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Aurich

Das Regionale Raumordnungsprogramm 2018 für den Landkreis Aurich (RROP 2018 LK Aurich) ist von der oberen Landesplanungsbehörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, unter Maßgaben und Auflagen genehmigt worden und ist mit der Bekanntmachung am 25.10.2019 im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden in Kraft getreten.

Weitere Information zum Regionalen Raumordnungsprogramm finden Sie unter „Regionales Raumordnungsprogramm 2018 für den Landkreis Aurich"