Waldrecht

Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)

Die verschiedenen Nutzungsansprüche der freien Landschaft (Wald und übrige freie Landschaft) stellen in ihrer vielfältigen Bedeutung für die Eigentümer bzw. die Besitzer, die Allgemeinheit und den einzelnen Bürger ein besonderes Spannungsfeld dar.

Neben den ökonomischen Interessen stehen ökologische Anforderungen sowie der Wunsch nach Erholung.

Für dieses Spannungsfeld bedurfte es gesetzlicher Regelungen, in denen Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie die Sanktionen bei Gesetzesverstößen festgelegt wurden. Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) v. 21.03.2002 enthält diese Regelungen.

Die  Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörde nach dem NWaldLGnehmen weitestgehend die Gemeinden in ihrem Gebiet wahr.

Die Aufgaben nach dem NWaldLG, soweit sie den Wald betreffen, werden vom Amt für Wirtschaftsförderung, Kreisentwicklung als Waldbehörde wahrgenommen.

Insbesondere für 

- Erstaufforstungen ab 2 ha und 
- für Änderung der Nutzungsart von Waldgrundstücken

ist eine Genehmigung der Waldbehörde erforderlich.

Kleinere Erstaufforstungen müssen zwei Monate vor der Durchführung beim Landkreis angezeigt werden.

Das Antrags-,  Anzeigeformular finden Sie in der nebenstehenden Infobox.

Senden Sie das jeweilige  Formular bitte ausgefüllt und unterschrieben mit einer Übersichtskarte ( 1:25.000) und einem Flurkartenauszug  (1: 2000) an den


Landkreis Aurich
Wirtschaftsförderung, Kreisentwicklung 
Fischteichweg 7- 13
26603 Aurich