Baugenehmigung

Dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Formulare liegen beim Bauordnungsamt bereit) müssen die nach der Bauvorlagenverordnung geforderten Unterlagen beigefügt werden.

Zur Erstellung von Bauunterlagen (Bauplänen) und Unterzeichnung als Entwurfsverfasser müssen Architekten und Ingenieure herangezogen werden, die aufgrund des Architekten- bzw. Ingenieurgesetzes bauvorlagenberechtigt sind. Es empfiehlt sich für Bauherren dringend, sich die Bauvorlageberechtigung des in Aussicht genommenen Architekten oder Ingenieurs nachweisen zu lassen.

Der Verfahrensgang bei einem Baugesuch läuft wie folgt ab: Der Bauantrag wird beim Bauordnungsamt mit einem Aktenzeichen versehen und auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften geprüft. Sollten Unterlagen fehlen erfolgt eine Benachrichtigung und der Antrag ruht bis zum Eingang der nachzureichenden Papiere. Sind bei der Vorprüfung keine Mängel aufgetaucht bzw. die fehlenden Unterlagen eingetroffen, werden die Stellungnahmen folgender Ämter und Dienststellen eingeholt: Planungsamt, Bauamt, Tiefbauamt, Gewässeraufsicht, Amt für Kreisstraßen und Bauordnungsamt.

Bei bestimmten Bauvorhaben sind darüber hinaus noch andere Institutionen zu hören, z.B. das staatliche Gewerbeaufsichtsamt wegen gewerblicher Fragen, das staatliche Wasserwirtschaftsamt zu wasserrechtlichen Problemen, die untere Wasserbehörde wegen der Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück, die Feuerwehr wegen des vorbeugenden Brandschutzes, das Landesstraßenbauamt zu eventuellen Kollisionen des Bauvorhabens mit geplanten Landes- oder Bundesstraßen, die untere Landespflegebehörde wegen des Landschaftsschutzes oder die Denkmalschutzbehörde zum Thema "Denkmalschutz".

Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen fasst das Bauamt diese mit der eigenen technischen und öffentlich rechtlichen Prüfung zusammen und erteilt die Baugenehmigung.

Vor der Zustellung der Baugenehmigung darf nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden.

Teilbaugenehmigung

Liegt dem Bauamt ein kompletter Bauantrag vor, der den öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht und ist die Standsicherheit nachgewiesen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilbaugenehmigung schriftlich beantragt werden. Damit können Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder -abschnitte schon vor der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden. Die Teilbaugenehmigung berechtigt aber nur zur Ausführung des festgelegten Teilbereichs.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung ist wie folgt festgelegt: die Genehmigungen erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Frist jedoch bis zu drei Jahren verlängert werden. Hierfür sind erneut Gebühren fällig. Die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gestellt werden.

Gebühren

Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, Abnahmen, usw. werden nach der Baugebührenordnung festgesetzt. Sie richten sich nach der Höhe der Rohbausumme, die nach einem Landeserlass, unabhängig von den Angaben des Bauherrn, und in einigen Sonderfällen auch nach den Herstellungskosten errechnet wird.

Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung oder Zurücknahme eines Bauantrages.