Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen

LKA/Aurich. Ab dem 16. März tritt landesweit die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Danach dürfen Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen nur noch tätig sein, wenn sie gegen COVID-19 vollständig geimpft oder aber genesen sind – oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. In diesem Zuge wurde ein Online-Meldeportal des Landes eingerichtet, das ebenfalls ab dem 16. März freigeschaltet wird. Eine entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises wurde am Montag erlassen.

Ab der kommenden Woche sind Einrichtungen und Unternehmen in der Pflege und im Gesundheitswesen verpflichtet, Mitarbeitende zu melden, bei denen der Impfstatus ungenügend oder unsicher ist. Auch wenn Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen, muss eine Meldung erfolgen. Ebenfalls meldepflichtig sind Arztpraxen und andere Selbstständige. Derzeit gilt als vollständig immunisiert, wer doppelt geimpft oder aber geimpft und genesen ist. Die Meldung kann ausschließlich digital über das Onlineportal des Landes unter https://mebi-niedersachsen.de/ erfolgen. (Eine Anleitung für das Online-Portal finden Sie hier.) Eine telefonische oder postalische Übermittlung ist nicht zulässig.

Sollten Personen gemeldet werden, fordert das Gesundheitsamt diese zunächst auf, einen Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Gleichzeitig wird den Einrichtungen empfohlen, die oder den Beschäftigten vorübergehend patientenfern einzusetzen. Wird daraufhin kein Nachweis vorgelegt, kann eine Anhörung mit einer Zwangsgeldandrohung folgen. Das Zwangsgeld beläuft sich auf 1.500 Euro bei einer Vollzeittätigkeit. In der Folge kann – wiederum nach Anhörung und Androhung – ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Wird weiterhin kein Nachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die gemeldete Person verfügen.