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Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Aurich

Feststellung und Bekanntmachung über das Erreichen der für den Landkreis Aurich im Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG) festgesetzten regionalen Teilflächenziele 2027 und 2032

Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 22. Juli.2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) wurde das Land Niedersachsen verpflichtet, bis zum 31.12.2027 mindestens 1,70 % und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,20 % der Landesfläche für Windenergie an Land auszuweisen. Das am 19. April 2024 in Kraft getretene Niedersächsische Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG; Nds. GVBl. Nr. 31/2024 vom 18.04.2024)) sieht für den Landkreis Aurich ein bis zum 31.12.2027 zu erfüllendes regionales Teilflächenziel von 1.195 ha (0,92 %) des Planungsraums und ein bis zum 31.12.2032 zu erfüllendes regionales Teilflächenziel von 1.546 ha (1,20 %) des Planungsraums vor.

§ 5 WindBG regelt die Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte. Wer-den die Flächenbeitragswerte oder die daraus abgeleiteten regionalen oder kommunalen Teilflächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ohne eine Ausweisung von neuen Windenergiegebieten erreicht, hat der nach Landesrecht zuständige Planungsträger (in Niedersachsen ist dies der Träger der Regionalplanung) dies bis zu den in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben oder zu verkünden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WindBG).

Gemäß § 2 Satz 2 NWindG können Flächen angerechnet werden, die entweder im Regionalen Raumordnungsprogramm oder von Gemeinde und Samtgemeinden im Rahmen der Bauleitplanung für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewiesen sind. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb ist. § 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG besagt, dass Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, nicht anzurechnen sind. Des Weiteren werden auf den Flächen-beitragswert ausgewiesene Flächen nur dann angerechnet, wenn für sie standardisierte Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) vorliegen (§ 4 Abs. 1 Satz 6 WindBG).

Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Aurich sind Vorranggebiete und in den Bauleitplänen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Sonderbauflächen und -gebiete mit einer Rotor-Innerhalb-Fläche von insgesamt ca. 3.785 ha für Windenergie an Land ausgewiesen. Das entspricht nach Abzug des gem. § 4 Abs. 3 Satz 4 WindBG festgesetzten Wertes von 75 m (Rotor-Out) ca. 2.430 ha (1,89 %) der gesamten Landkreisfläche (128.735 ha).

Damit stellt der Landkreis Aurich als Träger der Regionalplanung nach § 5 Abs. 2 WindBG fest, dass sowohl das für den Landkreis Aurich im NWindG für den 31. Dezember 2027 festgesetzte regionale Teil-flächenziel von 1.195 ha (0,92 %) des Planungsraumes als auch das für den 31. Dezember 2032 festgesetzte regionale Teilflächenziel von 1.546 ha (1,20 %) des Planungsraumes erreicht ist.

Der Feststellung liegen nachfolgend dargestellte für Windenergie in den Bauleitplänen ausgewiesenen Flächen zugrunde.

Diese Bekanntmachung ist im Internet abrufbar unter www.landkreis-aurich.de.

Damit gilt für den Landkreis Aurich nach § 249 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), dass sich außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nr. 1 WindBG die Zulässigkeit für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet.

 

Aurich, den 14.06.2024

Landkreis Aurich

Der Landrat

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