Detail

Allgemeinverfügung Masernschutz

Personen, die am 1. März 2020 in den in § 20 Abs. 8 IfSG aufgezählten Einrichtungen oder Unternehmen tätig waren und noch tätig sind bzw. betreut wurden und noch werden oder untergebracht waren und noch sind, mussten bis zum 31. Juli 2022 entweder einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können. Ohne Vorlage der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Nachweise muss durch die Leitung der Einrichtung eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Diese Meldungen hat gem. der Allgemeinverfügung unverzüglich über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de.

Auflistung der Einrichtungen und Unternehmen

1. Einrichtungen und Unternehmen, die dem Masernschutzgesetz unterliegen Art der Einrichtung

Zielgruppe

Spezifikation

 

Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG

Tätige und Betreute

1a. Kindertageseinrichtungen

1b. Kinderhorte

2. erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs.1 SGBVIII),

3a. Schulen

3b. sonstige Ausbildungseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG

Tätige und Betreute

Heime

Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG

Tätige und Untergebrachte

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,

Einrichtungen nach § 23 Ab-satz 3 Satz 1 IfSG

Tätige

1. Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtun-gen vergleichbar sind,

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaß-nahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt wer-den,

11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensiv-pflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen ge-meinschaftlichen Wohnformen erbringen,

12. Rettungsdienste.

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)' -sog. Masernschutzgesetz- an das Gesundheitsamt des Landkreises Aurich